ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Grundlagen:
Das rechtsverbindliche Geschäftsverhältnis tritt dann in Kraft, wenn der Auftraggeber / Kunde das Angebot der Firma MK Tourismuswerbung GmbH zur Messe B.T.B. – Bus.Travel.Business. schriftlich angenommen hat.
Es wird weiters festgehalten, dass zu den Vereinbarungen keinerlei mündliche Absprachen zulässig sind. Vertragszusätze, Abänderungen und Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform sowie der Unterfertigung beider Vertragspartner.
Preise & Zahlungen:
Es gelten die in jeweiligem Angebot bzw. in der Angebotsbestätigung angeführten Preise,
Zahlungs- und Stornobedingungen. Weiters behalten wir uns bei nicht fristgerechter Zahlung vor, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % zu verrechnen.
Vertragspartner, Buchung, Gebühren und Steuer
(a) Veranstalter der Messe B.T.B. – Bus.Travel.Business., kurz „Messe“ genannt, und damit
Vertragspartner der Aussteller und Subaussteller ist MK Tourismuswerbung GmbH,
A-2340 Mödling, Mannagettagasse 36 kurz „Veranstalter“ genannt.
(b) Vertragspartner des Veranstalters sind alle Aussteller, deren Messeteilnahme durch gültige Buchung und jeweils zeitgerechte Bezahlung aller Ausstellergebühr-Teilbeträge bestätigt wurde.
(c) Im Falle eines Rücktritts durch einen Aussteller oder einer Sperrung seitens des Veranstalters werden Stornogebühren fällig:
- Rücktritt ab 2 Wochen nach Anmeldung bis 4 Monate vor Messe-
Workshopbeginn. Stornogebühr 25% der Ausstellergebühr
- Rücktritt zwischen 4 Monate – 1 Monat vor Messe- Workshopbeginn
Stornogebühr 70 % der Ausstellergebühr
- Rücktritt 1 Monat – Messe / Workshopbeginn
Stornogebühr 100 % der Ausstellergebühr
- Im Falle eines Rücktritts durch den Veranstalter kann über die Zurückerstattung
bereits bezahlter Ausstellergebühren hinaus kein Kostenersatz geleistet werden.
(d) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 20%.
Stände und Plätze
(a) Je Stand / Tisch sind maximal 2 Aussteller zugelassen. (1 Haupt- und ein Unteraussteller)
Die Ausstellerkosten werden zur Gänze dem Hauptaussteller verrechnet.
(b) Der Veranstalter bemüht sich um optimale Platzierung der Aussteller. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch auf die Zuteilung einer bestimmten Platzierung.
Standbau und -gestaltung
(a) Die Workshoptischabmessungen sind vom Veranstalter vorgegeben und werden von diesem inkl. jeweils 4 Stühlen zur Verfügung gestellt. Der Aussteller hat die Möglichkeit den Tisch nach seinen Wünsch zu dekorieren und hinter dem Tisch max. 2 Rollups (kleine Werbewände) zu platzieren. Die aufgestellten Werbewände dürfen die Länge des Tisches nicht überschreiten. Eigenmächtig durch Aussteller angebrachte Zubauten, zusätzliche Bodenbeläge, Absperrungen die die Fluchtwege beeinträchtigen dürfen nicht angebracht werden. Die Entfernung solcher Veränderungen hat umgehend und auf Kosten des Ausstellers zu geschehen.
(c) Alle vom Aussteller gemieteten Flächen und Gegenstände sind im Übernahmezustand und
komplett gereinigt zurückzugeben. Werden vom Aussteller bei Übernahme Beschädigungen, Funktionsstörungen oder Unregelmäßigkeiten irgendwelcher Art festgestellt, ist der Veranstalter umgehend zu kontaktieren und ein Protokoll anzufertigen, das von beiden Seiten unterschrieben werden muss. Nichtprotokollierte Beschädigungen u. dgl. werden nach Messeende auf Kosten des Ausstellers repariert bzw. fehlende Teile ersetzt. Ebenso werden nicht ordnungsgemäß gereinigte Flächen und Gegenstände auf Kosten des Ausstellers gereinigt.
(d) Alle vom Aussteller eingebrachten Materialien, Gegenstände und insbesondere Fahrzeuge und
Maschinen müssen unfallsicher, gesichert montiert und feuersicher bzw. schwer entflammbar sein. Bei Maschinen- und Fahrzeugpräsentationen ist unbedingt flächen- deckend flüssigkeitsundurchlässige und öl- bzw. kraftstoffbeständige Folie vor Einfahrt bzw. Aufbau einzubringen!
Alle Tanks (Treibstoff, Wasser usw.) müssen vor Einfahrt geleert worden sein (Kontrolle!) - Ausnahme ist der zur Ein- und Ausfahrt absolut nötige Resttreibstoff. Jede Verschmutzung, Beschädigung oder Gefährdung von Bauten und Personen durch Teile, Öle, Fette, Kraftstoffe und
dgl. ist unbedingt zu vermeiden.
(e) Die Tische können nach üblicher Weise dekoriert werden d.h., es können neben Dekoständern auch mittels abziehbarer Klebepunkte Wandplakate angebracht werden (wenn
eine Rückwand vorhanden ist), sofern deren Entfernung nach Messeende vom Aussteller mühe-,
werkzeuglos sowie rückstands- und beschädigungsfrei vorgenommen wird. Alle für die
Dekoration verwendeten Materialien sind ausnahmslos feuersicher zu imprägnieren oder in
geeigneter Weise schwer entflammbar zu machen. Dies ist zu dokumentieren und auf Verlangen dem Veranstalter bzw. der Organen der Feuerwehr bzw. der öffentlichen Sicherheit nachzuweisen.
(f) Jegliche Verwendung von Nägeln, Bolzen, Haken, Schrauben und anderer Befestigungsmaterialien von Dekorations- oder anderen Standmaterialien ist ausnahmslos untersagt. Das Abhängen von Dekorationsstoffen ist nur nach schriftlicher Genehmigung des
Veranstalters erlaubt, dazu sind alle Informationen dem Veranstalter rechtzeitig
bekannt zugeben.
(g) Das Auslegen und Verteilen von Werbematerial und Prospekten sowie die Anbringung oder Auslage von jedweden Materialien an anderen Flächen als der gebuchten Standfläche ist untersagt.
(h) Alle Anschlüsse, Installationen, Feuersicherheitseinrichtungen, Aus- und Eingänge, Treppen, Wege und Gänge müssen im zu Sicht und Sicherheit notwendigen Umkreis frei zugänglich sein. Das Lagern von Materialien und Gegenständen auf anderen als den gebuchten Flächen,
ist ausnahmslos verboten.
Zulässig sind ausschließlich die an den Ständen vorhandenen Flächen sowie der Innenraum
vorschriftsmäßig geparkter Fahrzeuge.
Auf- und Abbau
(a) Alle Aussteller verpflichten sich, die angegebenen Aufbau- und Abbauzeiten genauestens einzuhalten und durch Kooperation dafür zu sorgen, dass dies allen Ausstellern möglich ist.
(b) Das vom Aussteller eingesetzte Personal muss autorisiert und in der Lage sein, den Auf- bzw. Abbau ordnungsgemäß durchzuführen.
(c) Während der Messedauer ist Auf- Um- oder Abbau von Messeständen oder -teilen untersagt.
Messezeiten und Anwesenheit
(a) Während der veröffentlichten Öffnungszeiten der Messe sind die Stände durch geeignetes Personal besetzt zu halten. Ein Vorzeitiges Abbauen/Verlassen der Stände durch den Aussteller ist nicht gestattet.
(b) Alle Aussteller verpflichten sich, während der gesamten Messedauer keine Parallelveranstaltungen abzuhalten.
(c) Musik- und andere Darbietungen, Untermalungsmusik u. dgl. ist ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
Haftungsausschluß und Vertragsbedingungen
(a) Der Veranstalter ist um reibungslosen und effizienten Ablauf der Veranstaltung bemüht, übernimmt jedoch keinerlei Haftung für die Einhaltung ungehinderten Auf- oder Abbaus, Versorgung mit Betriebsmitteln und Infrastruktur, Sicherheit und Schadensfreiheit von Ausstellern und deren Waren und Gut durch andere als von ihm grob fahrlässig verschuldete Schadensursachen. Eine Haftung für jegliche Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Ebenso haftet der Veranstalter weder für Schäden an Fahrzeugen der Aussteller noch festen Bauteilen der Location (auch keine Haftung bei eventuellen Beschädigungen bei den geplanten Fahrprogrammen)
(b) Ist der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger durch ihn nicht zu vertretender Umstände außerstande, gebuchte Dienstleistungen oder Flächen nicht vereinbarungsgemäß zu Verfügung zu stellen, ist der Aussteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bereits konsumierte Leistungen gehen zu Lasten des Ausstellers.
(c) Den Anweisungen des Messepersonals sowie des Hausinhabers ist unbedingt und umgehend Folge zu leisten.
(d) Alle über die Buchung hinausgehenden Sonderwünsche sind schriftlich zu vereinbaren.
(e) Der Aussteller bestätigt durch seine Anmeldung die zustimmende Kenntnisnahme dieser Richtlinien und anerkennt die Berechtigung des Veranstalters, im Falle von Handlungen wider diese Richtlinien oder die Anweisungen des Veranstalter- bzw. Hauspersonals, gegebenenfalls Hausverbot, Kostenersatz, Nachberechung von Gebühren und eine Vertragsstrafe von EUR 1.000.- einzufordern.
Haftung:
Der Veranstalter haftet nicht für allfällige Schäden, die durch den einzelnen Aussteller verursacht werden. Der Aussteller hat die Möglichkeit, eine Ausstellerversicherung abzuschließen. Der Aussteller hat bei Schadensfällen den Veranstalter schad- und klaglos zu halten, es sei denn, dieser hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die Beweispflicht obliegt dem Aussteller.
Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Mödling. Es gilt österreichisches Recht.